Satzung

Präambel

(1) Die Junge Union tritt für eine pluralistische demokratische Gesellschaft ein, die jedem
seine persönlichen Freiheiten und Rechte garantiert.
(2) Die Junge Union steht für eine ökologisch orientierte soziale Marktwirtschaft.
(3) Die Junge Union vereinigt in sich konservative, liberale und christlich-soziale Strömungen und ist bestrebt, verantwortungsbewusst und solidarisch zu handeln.
(4) Die Junge Union versucht, Politik mit Engagement, Idealismus, Toleranz und Glaubwürdigkeit zu betreiben.

§ 1 Name, Aufgabe, Gliederung

(1) Der Kreisverband führt den Namen „Kreisverband Stader der Jungen Union Deutschlands“ oder kurz „JU-Kreisverband Stade“.
(2) Der Kreisverband Stade der Jungen Union Deutschlands ist der selbständige Zusammenschluss verantwortungsbewusster junger Menschen, die das gesellschaftliche Leben nach christlichen, demokratischen und freiheitlichen Grundsätzen gestalten wollen.
(3) Der JU-Kreisverband Stade ist unterteilt in mehrere Gliederungsverbände innerhalb
des Landkreises Stade. Dies können sein: Orts-, Samtgemeinde-, Stadt- und Regionalverbände.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im JU-Kreisverband Stade kann werden, wer
a. das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat;
b. sich zu den Zielen und Grundsätzen der Jungen Union Deutschlands bekennt; und
c. schriftlich seinen Beitritt erklärt hat.
(2) Die Mitgliedschaft in der Jungen Union ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in der
CDU.
(3) Über die Aufnahme eines Beitrittswilligen entscheidet der Kreisvorstand. Bei Ablehnung steht dem Bewerber die Beschwerde beim Bezirksverband zu, der dann endgültig entscheidet.
(4) Grundsätzlich wird das Mitglied in demjenigen Gliederungsverband geführt, in dessen
Einzugsgebiet es wohnt oder arbeitet. In begründeten Fällen ist auf Wunsch des Mitgliedes die Mitgliedschaft dort zulässig, wo der politische Mittelpunkt des Betroffenen
liegt. Mitglieder, die nach ihrem Wohnort nicht einem bestimmten Gliederungsverband direkt angehören, können sich einem Verband ihrer Wahl anschließen.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch schriftlich erklärten Austritt, Ausschluss oder Tod. Ist ein Mitglied zum Zeitpunkt des 35, Geburtstages für ein Amt innerhalb der Jungen Union gewählt, so erlischt die Mitgliedschaft erst mit Ende der Amtszeit, allerdings verliert das Mitglied ab Vollendung
des 35. Lebensjahres das passive Wahlrecht für sämtliche Funktionen innerhalb
der JU.
(6) Der Kreisvorstand kann in begründeten Fällen anstelle eines Ausschlusses Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Mitglieder beschließen. Ordnungsmaßnahmen können
sein: Verwarnung oder Verweis, Aberkennung des passiven Wahlrechts auf Zeit, Aberkennung von Ämtern innerhalb der Jungen Union.
(7) Die Ausübung der Mitgliedschaft, insbesondere das Stimmrecht sowie das aktive und
passive Wahlrecht innerhalb der Jungen Union setzen die ordnungsgemäße Zahlung
des in der Satzung festgelegten Mitgliedsbeitrages voraus.
(8) Der Kreisvorstand kann mit 2/3 Mehrheit in Härtefällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen, dennoch bleibt die aktive Mitgliedschaft erhalten.
(9) Mitglieder haben beim Eintritt dem Verband ihre Email-Adresse mitzuteilen.

§ 3 Organe

Die Organe des JU-Kreisverbandes Stade sind:
a. die Kreismitgliederversammlung; und
b. der Kreisvorstand.

§ 4 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des JU-Kreisverbandes Stade.
Sie setzt sich aus sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes zusammen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, ferner auf Beschluss
des Kreisvorstandes oder auf Antrag von 1/3 der Gliederungsverbände zusammen. Die
Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage, die
Antragsfrist 7 Tage. Dringlichkeitsanträge können vom Kreisvorstand oder mit Zustimmung von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Kreismitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a. Feststellung der Beschlussfähigkeit;
b. Wahl eines Tagungspräsidenten mit Mandats-, Antrags und Stimmzählkommissionen;
c. Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls der letzten Versammlung;
d. Bericht des Kreisvorsitzenden;
e. Bericht des Kreisschatzmeisters;
f. Bericht der Kassenprüfer;
g. Aussprache zu den Berichten;
h. Entlastung des Kreisvorstandes;
i. Wahlen
i. Vorstand (gemäß § 6 – alle 2 Jahre);
ii. zwei Kassenprüfer (Wiederwahl einmal zulässig – alle 2 Jahre);
iii. Delegierte und Ersatzdelegierte für Bezirkstag und Bezirksausschuss;
iv. Delegierte und Ersatzdelegierte für den Niedersachsentag.
j. Anträge;
k. Satzungsänderungsanträge;
l. Verschiedenes.
(4) Satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich beschlussfähig. Die schriftliche Einladung erfolgt unter Angabe einer Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Vorabversand der Einladung per Email.
(5) Die Versammlungsleitung lässt ein Protokoll über den Versammlungsablauf führen.
Das Protokoll ist auf der nächsten Versammlung zu beschließen. Dazu wird eine Kopie des Protokolls den Tagungsunterlagen dieser Versammlung beigelegt.
(6) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist diese von der Versammlung zu genehmigen. Anträge auf Ergänzung, Verkürzung oder Umstellung der Tagesordnung müssen vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.
(7) Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Der Widerspruch kann durch ein Mitglied angemeldet werden. Die Wahl des Vorsitzenden ist immer geheim. Sonstige Abstimmungen sind offen abzustimmen, es sei denn ¼ der Anwesenden beantragt eine geheime Abstimmung.
(8) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei enbloc Wahlen sind nur die Stimmzettel gültig, auf denen mindestens 2/3 der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind. Stimmzettel, auf denen mehr als die maximal zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ebenfalls ungültig. Bei Stichwahlen sind höchstens doppelt so viele Kandidaten zu berücksichtigen, wie Positionen zu besetzen sind. Bei Stichwahlen reicht die einfache Stimmenmehrheit zur Wahl.
(9) Sachanträge und Satzungsänderungsanträge können vom Gliederungsverband, Verbandsvorstand, Kreisvorstand oder mindestens fünf Einzelmitgliedern eingebracht
werden.
(10) Zur Geschäftsordnung wird jederzeit zu Rede und Gegenrede das Wort erteilt. Geschäftsordnungsanträge sind durch die beiden erhobenen Hände oder Zeigefinger
kenntlich zu machen. Die Rede zum Geschäftsordnungsantrag darf die Dauer von fünf
Minuten nicht überschreiten. Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt
werden:
a. Begrenzung der Redezeit;
b. Schluss der Debatte;
c. Schluss der Rednerliste;
d. Übergang zur Tagesordnung;
e. Vertagung des Beratungsgegenstandes;
f. Antrag auf Nichtbefassung;
g. Verweisung an eine Kommission;
h. Schluss der Sitzung.
Geschäftsordnungsanträge sind gesondert und direkt abzustimmen.
(11) Über die Auslegung der Satzung bei Mitgliederversammlungen entscheidet das Tagungspräsidium.

§ 5 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht auf 10 von der Mitgliederversammlung gewählten, einzig
stimmberechtigten Mitgliedern, den einzelnen Verbandsvorsitzenden, dem Kreisvorsitzenden der Schüler Union und kooptierten Kreisvorstandsmitgliedern.
(2) Die Kreismitgliederversammlung wählt
a. den Vorsitzenden;
b. zwei Stellvertreter;
c. den Schatzmeister;
d. den Geschäftsführer, auf Vorschlag des Vorsitzenden;
e. fünf Beisitzer.
(3) Die Verbandsvorsitzenden können sich in ihrer Funktion als Vertreter des Gliederungsverbandes im Kreisvorstand durch ein anderes Verbandsvorstandsmitglied vertreten lassen.
(4) Der Kreisvorstand erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Kreisverbandes und hat die Organisationskompetenz. Er vertritt den Kreisverband gegenüber
übergeordneten Verbänden und den Gliederungen der Jungen Union sowie nach außen.
(5) Die Verantwortung für die Finanzen trägt der Kreisvorstand. Der Kreisschatzmeister
ist für die Finanzverwaltung im engeren Sinne sowie für die Buchführung zuständig.
Er ist an die Beschlüsse des Kreisvorstandes gebunden.
(6) Wenn mindestens die Hälfte der gewählten stimmberechtigten Mitglieder ihren Rücktritt erklärt, hat innerhalb von 4 Wochen eine Kreismitgliederversammlung mit Vorstandsneuwahlen stattzufinden.
(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens die Hälfte der gewählten stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die
Ladungsfrist für Vorstandssitzungen beträgt 7 Tage.
(8) Die Regelung hinsichtlich Protokoll und Tagesordnung gelten analog zur Kreismitgliederversammlung (§ 4).
(9) Die bzw. der Kreisvorsitzende und zwei weitere Mitglieder des geschäftsführenden
Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.

§ 6 Satzungsänderungen, Auflösung

(1) Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur auf einer eigens dafür einberufenen
Kreismitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

§ 7 Gliederungsverbände

(1) Die Kreissatzung gilt entsprechend für die Gliederungsverbände.
(2) Der Vorstand eines Gliederungsverbandes hat mindestens die Positionen Vorsitzender,
Stellvertreter und Schatzmeister zu umfassen.
(3) Die Gliederungsverbände können ihre Vorstände jährlich wählen.
(4) Die Gliederungsverbände führen im Auftrag und unter Aufsicht des Kreisverbandes
eigene Kassen.

§ 8 Finanzen

(1) Die Mitglieder haben ihre Beiträge direkt an den Kreisverband abzuführen. Sie haben
dem Verband Einzugsermächtigungen zu erteilen.
(2) Der Mindestbeitrag für den JU-Kreisverband Stade beträgt EUR 12,00 jährlich und
wird im Voraus eingezogen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Von der Gesamtsumme der eingezogenen Mitgliedsbeiträge zahlt der Kreisverband,
nach Abzug der Umlagen an Bezirk und Land, den Gliederungsverbänden die Hälfte
als Zuschuss aus. Als Bemessungsgrundlage für die Zahlung an die Gliederungsverbände dient die Anzahl der jeweils aktiven Mitglieder (Aktiven-Schlüssel).
(4) Kreisvorsitzender und Kreisschatzmeister verfügen auf den Kreiskonten jeweils über
Einzelkontovollmacht. Der Kreisschatzmeister hat vor selbsttätigen Kontobewegungen
Rücksprache mit dem Kreisvorstand oder zumindest dem Kreisvorsitzenden zu halten.

§ 9 Aktive und passive Mitgliedschaft

(1) Aktive Mitglieder sind beitragspflichtig. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht
und das Recht auf angemessene Information.
(2) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, wird passives Mitglied.
(3) Passive Mitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht, aber sie genießen das
Anwesenheits- und Rederecht bei allen Veranstaltungen des Verbandes.
(4) Passive Mitglieder sind nicht beitragspflichtig.
(5) Passive Mitglieder können aktive Mitglieder werden, indem sie den Statuswechsel anzeigen. Wer mangels vollständiger Beitragszahlungen passives Mitglied geworden ist,
muss außerdem eine Reaktivierungssumme zahlen. Die Höhe der Reaktivierungssumme entspricht der Höhe der Beiträge, die seit dem Statuswechsel zum passiven
Mitglied fällig geworden wären, höchstens aber zwei Jahresbeiträge.

§ 10 Geltungsbereich, Inkrafttreten

(1) Diese Satzung geht allen Satzungen der Untergliederungen auf Kreisebene vor, übergeordnete Satzungen gehen dieser Satzung vor.
(2) Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.

Erstellt durch Christian Nagel, Achim Biesenbach, Torsten Lüchau und Clarissa Schröder.
Geändert am 30. Januar 2019 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Geändert am 16. August 2024 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.